Stellungnahme (Gesetzes über das Amt der oder des Beauftragten der Bundesregierung für die Anliegen von Betroffenen von terroristischen Straftaten)

zum Referentenentwurf eines Gesetzes über das Amt der oder des Beauftragten der Bundesregierung für die Anliegen von Betroffenen von terroristischen Straftaten im Inland (BOpfBeG)

Wir begrüßen ausdrücklich den vorliegenden Referentenentwurf sowie das Ziel, das Amt der oder des Bundesopferbeauftragten gesetzlich und dauerhaft zu verankern. Die Verstetigung des Amtes stellt aus unserer Sicht einen wichtigen und richtigen Schritt dar, um die Unterstützung von Betroffenen terroristischer Straftaten langfristig abzusichern und institutionell zu stärken.

Mit der gesetzlichen Verankerung verbinden wir zugleich die Erwartung, dass die Rolle der oder des Beauftragten weiter gestärkt wird. Aus unserer Sicht ist es zentral, dass der oder die Bundesopferbeauftragte wirksam in ministerielle und behördliche Strukturen hineinwirkt, zwischen den Bedarfen und Rechten der Betroffenen und den Anforderungen staatlicher Institutionen vermittelt und sich aktiv für die Etablierung und Weiterentwicklung betroffenenorientierter und -sensibler Verfahren einsetzt.

Die Amadeu Antonio Stiftung verfügt über umfangreiche Expertise in den Bereichen Aufarbeitung, Bildung und Unterstützung von Betroffenen. Durch ihre langjährige praktische wie wissenschaftliche Arbeit sowie die enge Zusammenarbeit mit dem bundesweiten Solidaritätsnetzwerk der Betroffeneninitiativen im Rahmen des Projekts „Selbstbestimmt vernetzen, erinnern und bilden“ (SVEB) verfügt sie über umfassende Erkenntnisse zu rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt sowie deren Auswirkungen auf Betroffene und Gesellschaft. In das Netzwerk bringen derzeit rund 25 selbstorganisierte Initiativen von Überlebenden und Angehörigen rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt ihre Erfahrungen, Perspektiven und Forderungen ein. Auf diesem gemeinsam generierten Erfahrungs- und Fachwissen basieren die folgenden Ausführungen.

Als Stiftung, die seit vielen Jahren mit Betroffenen arbeitet und auch in engem Austausch mit dem Bundesopferbeauftragten steht, erkennen wir die praktische Relevanz und den Mehrwert dieser Funktion ausdrücklich an. Gerade vor dem Hintergrund der Erfahrungen aus vergangenen Anschlagsgeschehen ist eine verlässliche, sichtbare und kontinuierliche Struktur auf Bundesebene von hoher Bedeutung. Gleichzeitig zeigt der vorliegende Entwurf aus unserer Sicht zentrale strukturelle Defizite, die im weiteren Gesetzgebungsverfahren adressiert werden sollten.

  1. Wir weisen darauf hin, dass Betroffene von Straftaten in Deutschland grundsätzlich über rechtlich verankerte Ansprüche auf Unterstützung und Hilfe verfügen. In der Praxis zeigt sich jedoch seit Jahren, dass diese Rechte häufig nur unzureichend oder verzögert umgesetzt werden. Vor diesem Hintergrund wäre es erforderlich gewesen, die gesetzliche Verankerung des Amtes mit einer klaren Stärkung der Rechte von Betroffenen zu verbinden. Der Entwurf bleibt jedoch weitgehend auf eine organisatorische und koordinierende Funktion beschränkt. Die Aufgaben der oder des Beauftragten sind überwiegend als Ermessensleistungen ausgestaltet und begründen keine einklagbaren Ansprüche. Verbindliche Mindeststandards für Unterstützungsleistungen fehlen ebenso wie eine strukturelle Absicherung der tatsächlichen Umsetzung von Hilfen. Dies steht auch in einem Spannungsverhältnis zu den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2017/541, die verlangt, dass Unterstützungsleistungen für Betroffene unverzüglich, bedarfsgerecht und so lange wie notwendig zur Verfügung stehen müssen. Die Richtlinie zielt gerade darauf ab, den Zugang zu Unterstützungsdiensten effektiv sicherzustellen und nicht lediglich organisatorisch zu flankieren. Der Entwurf bleibt hier hinter diesen Anforderungen zurück und setzt die europarechtlichen Vorgaben im Wesentlichen formal, jedoch nicht materiell hinreichend um.
  2. Auch sehen wir in dem Gesetzentwurf eine bislang nicht ausgeschöpfte Chance, die Strukturen der Opferunterstützung in Deutschland weiterzuentwickeln und insbesondere partizipative Elemente zu stärken. Eine wirksame Unterstützung kann nur gelingen, wenn die Perspektiven von Betroffenen systematisch in die Ausgestaltung und Weiterentwicklung von Maßnahmen einbezogen werden. Der Entwurf sieht jedoch keine verbindlichen Strukturen vor, über die Bedarfe kontinuierlich erhoben, gebündelt und in Entscheidungsprozesse eingespeist werden können. Die Aufgaben der oder des Beauftragten erfolgen weitgehend ohne institutionalisierte Rückbindung an Betroffene und sind zudem als „nach eigenem Ermessen“ ausgestaltet, wodurch weder eine verbindliche Orientierung an tatsächlichen Bedarfen noch eine überprüfbare Qualität der Unterstützungsleistungen sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund halten wir die gesetzliche Verankerung eines ehrenamtlichen Betroffenenbeirats für erforderlich, der den Beauftragten kontinuierlich berät, Bedarfe bündelt und an der Weiterentwicklung der Unterstützungsstrukturen beteiligt wird. Vergleichbare Modelle – etwa der Betroffenenrat beim Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs – zeigen, dass strukturierte Beteiligung die Qualität und Wirksamkeit staatlicher Maßnahmen erheblich stärken kann. Zugleich könnte ein solcher Beirat die zentrale Rolle des Bundesopferbeauftragten stärken, indem Bedarfe systematisch in andere Ressorts getragen und dort in politische Prozesse eingespeist werden. Damit würde nicht nur die Qualität staatlicher Maßnahmen verbessert, sondern auch eine nachhaltige und strukturelle Beteiligung von Betroffenen sichergestellt.
  3. Darüber hinaus bleibt die notwendige strukturelle Absicherung von Beratung und Unterstützung im Entwurf unberücksichtigt. Aus unserer Sicht ist es nicht ausreichend, ausschließlich eine koordinierende Instanz zu schaffen, ohne zugleich die zugrundeliegenden Unterstützungsstrukturen zu stärken. Die Erfahrungen aus der Praxis sowie die Forderungen zivilgesellschaftlicher Fachverbände zeigen deutlich, dass eine dauerhafte und verlässliche Finanzierung spezialisierter Opferberatungsstellen eine zentrale Voraussetzung für wirksame Unterstützung ist. Darüber hinaus ist es aus unserer Sicht erforderlich, neben den Fachberatungsstellen auch die Arbeit von Betroffenen selbst stärker in den Blick zu nehmen und strukturell abzusichern. Betroffeneninitiativen und Selbstorganisationen leisten seit vielen Jahren einen zentralen Beitrag in der Begleitung, Unterstützung und Interessenvertretung von Betroffenen. Sie sind in zahlreichen Bereichen aktiv, die auch Gegenstand der Arbeit des Bundesopferbeauftragten sind, arbeiten jedoch häufig ehrenamtlich und ohne verlässliche Förderung. Diese strukturelle Lücke steht im Widerspruch zu der tatsächlichen Bedeutung dieser Arbeit für die Unterstützung von Betroffenen und die Weiterentwicklung des Opferschutzes insgesamt. Eine gesetzliche Verankerung sollte daher auch die Förderung und Einbindung von Betroffenenarbeit ausdrücklich mitdenken.
  4. Schließlich wirft die gewählte gesetzliche Anknüpfung an den Begriff der terroristischen Straftat grundsätzliche Fragen im Hinblick auf die Einbeziehung von Betroffenen extremistischer Gewalt auf. Zwar begrüßen wir die angestrebte Erweiterung des Betroffenenkreises. Allerdings erfolgt diese ausschließlich mittelbar über § 89a StGB, ohne dass extremistischer Gewalt eine eigenständige gesetzliche Regelung zukommt. Der Tatbestand knüpft an bestimmte schwere Straftaten in Verbindung mit einer besonderen Zielrichtung an. Damit bleibt unklar, ob Betroffene extremistischer Gewalt erfasst werden, sofern die zugrundeliegenden Taten nicht diese Voraussetzungen erfüllen. Aus unserer Sicht ist insbesondere problematisch, dass die Einordnung entsprechender Taten damit maßgeblich von der Auslegung durch Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden abhängt. Die derzeitige Konstruktion eröffnet erhebliche Spielräume bei der Bewertung politisch motivierter Gewalt und kann zu uneinheitlichen Einordnungen führen. Vor diesem Hintergrund halten wir eine klarere, justiziable gesetzliche Regelung für erforderlich, die die Einbeziehung extremistischer Gewalt eindeutig bestimmt und sicherstellt, dass deren Bewertung nicht im Wesentlichen dem Ermessen einzelner Behörden unterliegt. Nur so kann gewährleistet werden, dass Betroffene verlässlich erfasst werden und einheitliche Zugänge zu Unterstützung bestehen.

Zusammenfassend stellt der Referentenentwurf einen wichtigen Schritt dar, bleibt jedoch in zentralen Punkten hinter den bestehenden Anforderungen zurück. Aus unserer Sicht besteht insbesondere Nachbesserungsbedarf bei der tatsächlichen Stärkung der Rechte von Betroffenen, der verbindlichen Verankerung partizipativer Strukturen sowie der strukturellen Absicherung von Beratungs- und Unterstützungsangeboten. Darüber hinaus bedarf es einer klaren und nachvollziehbaren Ausgestaltung im Hinblick auf die Einbeziehung von Betroffenen extremistischer Gewalt. Wir bitten darum, diese Aspekte im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen.

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