Für Wen?
Zuwendungen können Opfern gewährt werden, wenn die sie verletzende Straftat in Schleswig-Holstein begangen worden ist; in Einzelfällen auch für in Schleswig-Holstein wohnhafte Opfer einer außerhalb des Bundeslandes begangenen Tat; auch Hinterbliebene können Leistungen beanspruchen
sonstige Voraussetzungen
Fälle seit dem 30. März 2009; Zuwendungen können nur gewährt werden, wenn auf andere Weise eine finanzielle Notlage nicht behoben oder gelindert werden kann
Förderhöchstsumme
max. 5.000€