Für Wen?
Zuwendungen können natürlichen Personen bewilligt werden, die seit dem 1. Januar 2010 Opfer einer Straftat geworden sind, wenn sie zur Tatzeit in Bayern wohnten oder die Straftat in Bayern begangen wurde; Leistungen für enge Angehörige möglich
sonstige Voraussetzungen
Täter*in muss gerichtlich verurteilt oder schuldunfähig sein; es werden Leistungen gewährt, wenn der Prozess eingestellt wurde, der*die Täter*in flüchtig oder nicht ermittelbar ist oder mit dem Vorliegen einer straf- oder zivilgerichtlichen Entscheidung in zumutbarer Zeit nicht zu rechnen ist; Soforthilfen sind aus wichtigen Gründen möglich; ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn eine Soforthilfe wegen der Tatumstände, der Tatfolgen, der Person des Opfers oder der Eilbedürftigkeit der Entscheidung dringend geboten ist
Förderhöchstsumme
max. 10.000€, einmalige Zahlungen
Soforthilfe bis 1.000€